ISA? „Intelligent Speed Assistance“, so nennt sich die neueste Vorgabe, die neu in der EU zu homologierende Fahrzeuge erfüllen müssen.
Springer Professional hat hierzu einen recht interessanten Artikel veröffentlicht, aus dem ich zitiere:
Die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M und N ab dem 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2024 für alle Neufahrzeuge mit ISA ausgestattet sein müssen. Am 12. November 2021 wurde die EU-Verordnung offiziell verabschiedet, so der Kartenspezialist TomTom. Neben ISA sind ab dem 6. Juli weitere sicherheitsrelevante Fahrerassistenzsysteme in den EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend, darunter Systeme wie Notbrems-, Abbiege-, Spurhalte- oder Rückfahrassistenten.
– Die Europäische Union (EU) empfehlt eine Kombination aus optischen Sensoren und Karten, um Fahrer in mindestens 90 % aller Fälle korrekt über die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit zu informieren.
– Kameras werden eingesetzt, um Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßenschildern zu erkennen, in den Karten liegt die Information kodiert vor. Zusammen können diese Technologien Fahrer in Echtzeit über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße informieren.
– Wenn ISA nicht in das Fahrzeug eingebaut ist, darf der Hersteller es nicht auf dem europäischen Markt verkaufen. Die Automobilhersteller müssten wählen, so TomTom, mit welchem Kamera- und Kartenanbieter sie bei der Bereitstellung dieser Technologie zusammenarbeiten wollen.
– Bislang gibt es entsprechende ISA-konforme Lösungen von Google – im Rahmen der Google Automotive Services – oder als Gemeinschaftsangebot von Here, Continental und Elektrobit sowie von TomTom, wie letzterer erklärt.
– ISA wird im Auto vorinstalliert, Fahrer müssen während der ersten sieben Jahren nicht für die Technologie bezahlen. Nach den ersten sieben Jahren stehe es dem Hersteller frei, für den Dienst Gebühren zu erheben, zum Beispiel in Form eines Abonnementmodells, so TomTom.
Besonders spannend finde ich den Hinweis im letzten Spiegelstrich, der sich auf die wahrscheinliche Kostenpflicht nach Ablauf der ersten sieben Jahre bezieht (kein Hersteller wird sich eine solche Gelegenheit entgehen lassen wollen!).
Was passiert, wenn der Kunde kein Abo abschliessen möchte? Wird ISA dann deaktiviert? Verliert das Fahrzeug damit seine Betriebsgenehmigung bzw. seine Benutzbarkeit?
Mit anderen Worten: werden Gebrauchtwagen mit obligatorischen Abo-Gebühren belegt?
Die entsprechenden EU-Dokumente (Verordnung EU 2019/2144 sowie EU 2021/1958) beinhalten tatsächlich den Hinweis auf sieben Jahre Kostenfreiheit (ab Herstelldatum des Fahrzeuges, nicht ab Erstzulassung), jedoch keine klare Angabe, was danach folgt …
Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass die Zuverlässigkeit der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Nummer 3.4.2.5.2 nach dem Herstellungsdatum des Fahrzeugs mindestens 14 Jahre lang gewährleistet ist. Gleiches gilt für vom Fahrzeughersteller eingebaute STE.
Werden elektronische Daten verwendet, um die geforderte Leistung zu erreichen, muss es leicht möglich sein, die Angaben auf Versionsebene zu überprüfen. Der Fahrzeughersteller muss dem Eigentümer des Fahrzeugs regelmäßige Datenaktualisierungen zur Verfügung stellen, die gegebenenfalls Änderungen aufgrund einer Aktualisierung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II umfassen. Diese Datenaktualisierungen werden dem Fahrzeugeigentümer im Falle kartengestützter Daten mindestens jährlich kostenfrei (mit Ausnahme etwaiger Kosten z. B. im Zusammenhang mit gemeinsamen Speichermedien, der Nutzung von PCs, dem Betriebssystem oder der privaten oder mobilen Internetnutzung sowie von Fahrtkosten zum Vertragshändler, zur Reparaturwerkstatt, zum Vertriebshändler oder zu einer unabhängigen Reparaturwerkstatt) zur Verfügung gestellt, und zwar für eine Dauer von maximal sieben Jahren ab Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Für spätere Aktualisierungen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden. In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer muss klar dargelegt werden, dass zur Beibehaltung der Leistung regelmäßige Aktualisierungen erforderlich sind, und es müssen die verfügbaren Verfahren für den Erhalt und gegebenenfalls die Durchführung dieser Aktualisierungen erläutert werden. Aktualisierungen können automatisch erfolgen, z. B. drahtlos („over-the-air“).
Und ich glaube, ich behalte bis auf weiteres meine alten, nicht-vernetzten Fahrzeuge … 🙂